Wir, das Institut für Sachverständige in der Pflege (ISP), sind ein bundesweit tätiges Unternehmen und möchten Ihnen auf diesem Wege unsere Dienstleitungen übermitteln. Immer wieder kommt es zu der Problemstellung, dass Pflege bzw. pflegerelevante Aspekte nicht durch Pflegesachverständige sondern durch medizinische Sachverständige beurteilt werden. Werden Sie damit in Ihren Urteilen den Ansprüchen der Pflegebedürftigen immer gerecht? Bei all den damit verbundenen Schwierigkeiten können wir Ihnen weiterhelfen. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in der Pflegebegutachtung und der dadurch entwickelten hohen Fachkompetenz. Über eine Zusammenarbeit würden wir uns sehr freuen und geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die von uns vorgehaltenen Dienstleistungen: ‘
Der Bereich, den Pflegegutachten abdecken, ist in unserer heutigen Gesellschaftsstruktur mit ihren mannigfaltigen Bedürfnissen und formalen Gegebenheiten sehr umfangreich. Als Orientierungshilfe im Einsatz und Bedarf von Pflegegutachten ist folgende Liste gedacht:
Sachverständigengutachten
* Feststellung der Pflegebedürftigkeit SGB XI
* berufskundliche und sozialpflegerische Gutachten zur Beurteilung der verminderten Erwerbsfähigkeit für das Pflegepersonal und leitende Pflegefachkräfte in Krankenhäusern, vollstationären Einrichtungen der Altenhilfe und ambulanten Diensten
* Erstellung eines Gutachtens zur Festellung der Berufsunfähigkeit (SGB VII)
* Bewertung der Erforderlichkeit von Pflegehilfsmittel
* Feststellung zur Pflegebedürftigkeit bei Leistungen anderer öffentlicher Kostenträger außerhalb der Pflegekassen
* Bei Ablehnung des Versorgungsvertrages (Zulassung einer pflegeeinrichtung oder eines Pflegedienstes zur Versorgung) durch die Landesverbände der Pflegekassen
* Feststellung, ob es sich um eine Behinderteneinrichtung gemäß § 71 Abs.4 SGB XI handelt.
Bewertung von Pflegefehlern
* Feststellung zur Pflegebedürftigkeit bei Leistungen anderer öffentlicher Kostenträger außerhalb von Pflegekassen (z.B. Sozialämter, Unfallversicherungen, Berufsgenossenschaften etc.)
* Beurteilung der konkreten Pflegebedürftigkeit nach pflegerischen Behandlungsfehlern sowie Unfällen zur Bewertung haftungsrechtlicher Ansprüche
* Beweissicherung und Bewertung von pflegerischen Behandlungsfehlern
* Bewertung der Notwendigkeit von unterbringungsähnlichen Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Fixiergurte etc.
* Beratung von Betroffenen, Angehörigen, Betreuern, Rechtsanwälten, Heimbetreibern und Sozialverbänden
* Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht, wie Begehung von Einrichtungen und Bewertung von Pflegemängeln und Mängeln nach Heimgesetz
Beratung und Überprüfung
* Überprüfung der Abrechnungen von ambulanten Pflegediensten (bei Abrechnungsmanipulation)
* Prüfung der Qualität von bestehender Pflegeverträge und Heimverträge
* Beratung und Bewertung der Erforderlichkeit von Hilfsmitteln in der Pflege und Pflegebedarf
* Umgang mit Demenzerkrankten,
* Zur Durchführung von Pflege unabhängig von den Erkrankung des Pflegebedürftigen,
* bei Überforderung der Angehörigen und Aggressionen der Pflegebedürftigen
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 79 SGB XI steht im Spannungsfeld, das sich aus den Ansprüchen der unterschiedlichen, von der Wirtschaftlichkeitsprüfung berührten Interessensgruppen ergibt. Die unterschiedlichen Interessensgruppen, für die die Durchführung und Gestaltung der Wirtschaftlichkeitsprüfung von Interesse ist, lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie klar gegenläufige Interessen haben. Ziel der Wirtschaftlichkeit nach § 79 SGB XI ist die Aufklärung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit von Leistungen. Vergleichen Sie dazu auch : www.penzlien.de
Standortbestimmung
* Stationäre Pflegeeinrichtungen der Altenpflege
* ambulante Dienste
* Behinderteneinrichtungen
Qualitätsüberprüfungen
* Prüfung der Qualität zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und zu bestehenden Pflegestufen
* Prüfung der Versorgungs- und Pflegequalität im Heim oder zuhause vom Ambulanten Dienst Prüfung der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, Mängeln, Pflegefehlern und Gewalt in der Pflege durch Pflegevisite
* Bei fehlender Schmerzerfassung und Therapie
Alternative Wohnformen
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten den Lebensabend zu genießen. Die Notwendigkeit in ein Altenheim ziehen zu müssen ist nur eine davon und sicherlich nicht immer die Wohnform, die im Alter gewünscht wird. Unumgängliche Hilfe und Betreuung im Alter ist oft gewünscht und erforderlich. Doch sollten alle Notwendigkeiten so angenehm wie möglich sein. Daher bieten wir an, die Analyse der bestmöglichen persönlichen Wohnform im Alter unter Berücksichtigung
* der persönlichen Situation
* von persönlichen Wünschen und Neigungen
* der persönlichen finanziellen Aspekte
* vorhandener Erkrankungen und Behinderungen
* der persönlichen Absicherung im Alter.
Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen in der Beratung von Qualitätsmanagementsystemen in der Pflege und in der Pflegebegutachtung”.